Allgemeine Geschäftsbedingungen der profil dekor GmbH & Co. KG, Büren

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und den Bestellern unserer Produkte und Werkleistungen (nachfolgend: Besteller). Sie gelten nur für Besteller, die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB sind1.2
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens an den Besteller erfolgen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Angebote Lieferungen und Leistungen an den Besteller, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf. Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.3
Wir behalten uns an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Geschäftsprozessen, Betriebsgeheimnissen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Sofern wir Leistungen nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen erbringen, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Von Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte stellt uns der Besteller frei.

2. Vertragsschluss, Auftragsbestätigung, Abtretungsverbot

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, anderenfalls gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Vertrag kommt regelmäßig erst durch Annahme des Auftrags des Bestellers auf Grundlage unseres Angebots, oder den Beginn der Ausführung durch uns zustande. Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Vertrages maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

2.2
Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Kataloge, Prospekte, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Die festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Leistung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

2.3
Geringfügige Abweichungen von den Angaben in unseren Angeboten, Katalogen und Prospekten sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von angegebenen Maßen, Abbildungen, Mustern, oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller schriftlich auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Erklärt der Besteller nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Änderungsmitteilung seine Ablehnung oder nimmt er diese Änderungen durch schriftliche Bestätigung an, sind allein die geänderten Leistungsangaben dem Vertrag zugrunde zu legen. Einer weiteren schriftlichen Bestätigung von uns bedarf es in diesem Falle nicht.

2.4
Der Besteller steht für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben und Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen ein. Es besteht für uns keine Pflicht, die Angaben des Bestellers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden von uns auf Wunsch des Bestellers für die Durchführung des Vertrages erforderliche Angaben ermittelt, so obliegt dem Besteller die Prüfung und die Genehmigung der von uns ermittelten Angaben.

2.5
Erklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet sind. Mündliche Angaben und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.6
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Erfüllungsanspruch.

2.7
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

2.8
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

3. Mitwirkung des Bestellers und Grundlagen bei Beschichtungsleistungen

3.1
Ist die Beschichtung von Profilen oder sonstiger Materialien (nachfolgend einheitlich: Materialien) mit Folien Gegenstand unserer geschuldeten Leistung, so sind die von uns zu beschichtenden Materialien vom Besteller kostenlos am Werk Büren anzuliefern und nach erfolgter Beschichtung kostenlos abzuholen. Der Versand der bearbeiteten Materialien ist mangels anderweitiger Vereinbarung von uns grundsätzlich nicht geschuldet.

3.2
Die Materialien sind vom Besteller in beschichtungsfähigem Zustand anzuliefern. Beschichtungsfähig bedeutet, dass die Materialien lose in einer Stahlpalette liegen müssen, keine Schutzfolie auf der zu beschichtenden Fläche vorhanden ist, die Materialien nicht mit Klebeband gebündelt und auch nicht in Schlauch- oder Stretchfolie oder in Kartons verpackt sind. Darüber hinaus setzt die Beschichtungsfähigkeit voraus, dass die Materialien frei von Verunreinigungen aller Art sind und ohne zusätzlichen Reinigungsaufwand verarbeitet werden können. Bei Materialien, welche uns auf Paletten oder vergleichbaren Transportmitteln gestellt werden, muss mindestens eine zusätzliche Leerpalette je Materialform vom Besteller zur Verfügung gestellt werden.

3.3
Der Besteller hat uns zur Ausführung der Beschichtungsleistung kostenlos entweder eine technische Detailzeichnung, oder ein beschichtetes Materialmusterstück zu übergeben. Aus der Zeichnung oder dem Musterstück muss sich die genaue Positionierung der Folie ergeben. Die Beschichtung erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der technischen Detailzeichnung oder des Materialmusterstückes.

3.4
Für jeden Beschichtungsauftrag benötigen wir unabhängig von der Stückzahl ein identisches Materialstück als sogenanntes Anfahrstück, welches der Besteller auf seine Kosten zu stellen hat und das nicht Gegenstand unserer Leistung wird.

3.5
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass regelmäßig der Anfang und das Ende eines Materialstücks auf der Länge von jeweils ca. 2 cm aus technischen Gründen nicht optimal beschichtet werden kann. Dieser Umstand stellt keinen Mangel unserer Leistung dar.

4. Leistungsfrist

4.1
Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher, vom Besteller beizubringender Mitwirkungen, Materialien und vereinbarter Vorauszahlungen. Die Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat, oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wird und aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht versandt werden kann bzw. die vereinbarte Abholung nicht durchgeführt wird.

4.2
Die Leistungsfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Zulieferern, insbesondere bei Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, Rohstoffmangel, etc.), die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Betriebes. Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

4.3
Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit und Teilleistungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1
Die angebotenen Preise gelten ab Werk Büren und sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese im Angebot nicht gesondert ausgewiesen ist. Dazu kommen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle und eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstige Nebenkosten. Die angebotenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die vom Besteller bereit zu stellenden Materialien kostenlos und in dem Zustand gem. Ziffer 2 angeliefert werden.

5.2
Liefert der Besteller das Material nicht in der in Ziffer 2 beschriebenen Art und dem dort beschriebenen Zustand, wird dadurch entstehender Mehraufwand (z. B. Auspacken, Reinigung, o. dgl.) zusätzlich in Rechnung gestellt. Lässt sich die Beschichtungsfähigkeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herstellen, ist der Besteller auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, das angelieferte Material auf eigene Kosten abzuholen.

5.3
Stellt der Besteller für einen Auftrag Folie zur Verfügung, muss er den nicht bei der Auftragserfüllung verarbeiteten Rest der Folie innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung abholen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, sind wir berechtigt, die Restfolie auf Kosten des Kunden zu verwerten, bzw. zu entsorgen.

5.4
Mangels abweichender Vereinbarung hat die Zahlung des Preises zuzüglich der vorgenannten weiteren Kosten zu erfolgen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug. Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. Mahnung). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz zuverzinsen.

5.5
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Leistungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen und weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

5.6
Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit.

5.7
Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

5.8
Mangels abweichender Vereinbarung sind wir berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen.

5.9
Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

5.10
Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Teillieferung, Lagerung

6.1
Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk Büren.

6.2
Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Leistungsgegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die beim Besteller liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über.

6.3
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes.

6.4
In den Fällen, in denen uns nur eine teilweise Ausführung des Auftrags möglich ist oder ein Teil eines uns erteilten Auftrages einvernehmlich storniert wird, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten den Teil des uns zur Verfügung gestellten Materiales abzuholen, das aufgrund der Teilausführung nicht mehr benötigt wird.

6.5
Die Art der Lagerung angelieferter und/oder bearbeiteter Materialien liegt in unserem freien Ermessen, es sei denn, es werden besondere Lagermodalitäten mit dem Besteller vereinbart. Zusatzkosten für besondere Lagermodalitäten trägt der Besteller. Das Hinweisrisiko auf eventuell erforderliche, besondere Lagermodalitäten trägt der Besteller.

6.6
Für den zufälligen Untergang oder die Beschädigung bei uns gelagerter Materialien übernehmen wir im Fall der Lagerung auf Außenflächen keinerlei Haftung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die diesbezüglichen Risiken durch uns nicht versichert sind. Wünscht der Besteller den Abschluss einer Versicherung (Feuer, Wasser, Hagel u. dgl.), so ist uns dies schriftlich mitzuteilen. Die dafür anfallenden Versicherungsprämien trägt der Besteller.

7. Gewährleistung

7.1
Der Besteller hat erhaltene Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen und innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang des Leistungsgegenstandes schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen und der Leistungsgegenstand gilt als abgenommen und genehmigt. Dies gilt nicht, sofern es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Anderenfalls gilt der Leistungsgegenstand als genehmigt.

7.2
Für Mängel, die ihre Ursache in den von dem Besteller zur Verfügung gestellten Materialien haben, haften wir nicht. Uns trifft keine Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle bezüglich der Qualität der uns überlassenen Materialien u. a. hinsichtlich Maßhaltigkeit, Verklebbarkeit, Sauberkeit und Beschädigungen. Sollten aufgrund solcher Mängel die von uns bearbeiteten Liefergegenstände für den Besteller nicht von Nutzen sein, hat der Besteller trotz allem die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen.

7.3
Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Besteller alle übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Wir haben die Wahl, die Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Neuherstellung auszuführen, es sei denn, es bestehen seitens des Bestellers besondere und anerkennenswerte Interessen, die eine der beiden Nachbesserungsmöglichkeiten ausschließen.

7.4
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung solange zu verweigern, wie der Besteller nicht einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung gezahlt hat. Eine Zurückbehaltung der Vergütung ist nur in dem Verhältnis zulässig, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Leistungsgegenstandes im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Leistungsgegenstand um einen einheitlichen Gegenstand handelt und wir im Rahmen der Nacherfüllung die Herstellung eines mangelfreien Gegenstandes wählen.

7.5
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Leistungsgegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck, soweit dieser nicht vertraglich vereinbart ist.

7.6
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab der Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns.

8. Haftungsbeschränkung

8.1
Wir haften:

  1. nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben
  3. für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

8.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen nur, soweit wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Unsere Haftung ist in diesen Fällen bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Verzug haften wir außer in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen nicht für Folgeschäden.

8.3
In Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Folien entsteht, beschränkt sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen den Drittlieferanten an den Besteller abzutreten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

9.1
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-33142 Büren.

9.3
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.